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Anfrage: Lotterie- und Glücksspielgewinne am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes versteuern

Geschäftsnummer:

23.3701

Eingereicht von:

Zanetti Roberto

Einreichungsdatum:

14.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Finanzdepartement

Schlagwörter:

Bundesrat; Schweizer; Gewinnes; Fälligkeit; Zeitpunkt; Wohnsitz; Steuerrechtlichen; Franken; Million; Beauftragt; Glücksspielgewinnes; Lotterieoder; Steuerbarkeit; Vorzulegen; Steuerharmonisierungsgesetzes; Entwurf; Festlegt

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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 StHG (BGS 642.14) vorzulegen, der die Steuerbarkeit eines Lotterie- oder Glücksspielgewinnes von mehr als einer Million Schweizer Franken am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes festlegt.

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Begründung

Gemäss Artikel 4b Absatz 1 erster Satz StHG (BGS 642.14) besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat.

Das heisst, dass bei einem Wohnsitzwechsel am 30. Dezember des laufenden Jahres die Steuern am neuen Wohnsitzkanton entrichtet werden, obwohl während 364 Tagen das Infrastruktur- und Dienstleistungsangebot des Wegzugkantons in Anspruch genommen worden ist.

Aus verwaltungsökonomischer Sicht ist das bei den ordentlichen Steuern zweifellos sinnvoll, obwohl damit der Steuerzweck (Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur und Dienstleistungen am Wohnsitz) unterlaufen wird. Dies umso mehr, als sich langfristig die Wegzugsverluste und die Zuzugsgewinne mehr oder weniger ausgleichen.

Für besondere Sachverhalte hat der Gesetzgeber allerdings im Zweiten Satz von Artikel 4b Absatz 1 eine Ausnahme für bestimmte Kategorien von Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 StHG festgelegt (Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile). Diese Kapitalleistungen sollen in dem Kanton steuerbar sein, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Kapitalleistungen ihren Wohnsitz hat.

In der Aufzählung gemäss Artikel 11 Absatz 3 StHG fehlen bisher Kapitalleistungen aus Lotterie- oder Glücksspielen. Dies ist aus heutiger Sicht sachlich nicht nachvollziehbar und wohl nur historisch erklärbar. Die Botschaft des Bundesrates zum StHG ist am 25. Mai 1983 beschlossen und das StHG am 14. Dezember 1990 in der Schlussabstimmung verabschiedet worden. Lottomillionäre waren damals äusserst selten und nur im tiefen einstelligen Bereich möglich. Die steuerlichen Folgen für die drei Staatsebenen Gemeinde, Kanton, Bund bewegten sich demnach im besten Fall je im sehr tiefen sechsstelligen Bereich. Spektakuläre Jackpotgewinne von mehreren Dutzend Millionen Schweizer Franken und den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen auf Gemeinden und Kantone waren damals noch nicht möglich.

Dies führt heute dazu, dass bei einem Lotterie- oder Glücksspielgewinn am 2. Januar des laufenden Jahres und einem Wegzug am 30. Dezember des gleichen Jahres der Gewinn am neuen Ort zu versteuern ist. Dis kann in besonders spektakulären und entsprechend seltenen Fällen zu je zweistelligen Millionenbeträgen an Steuerfolgen für Gemeinden und Kantone führen. Dies wiederum obwohl während 364 Tagen das Infrastruktur- und Dienstleistungsangebot des Wegzugskantons in Anspruch genommen worden ist.

Dies ist stossend und kann mit einer marginalen Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes geändert werden.

Es macht steuersystematisch Sinn, alle Kapitalleistungen der Sonderregelug der Besteuerung am steuerlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit zu unterstellen. Das wäre auch administrativ bewältigbar, sind doch grosse Lotterie- und Glücksspielgewinne deutlich seltener als die in Artikel 11 Absatz. 3 aufgezählten Fälle.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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